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Einer der Hauptbestandteile der mittelalterlichen Gesellschaftsordnung ist das Lehnswesen. Voraussetzung für das Aufkommen des Lehnswesens war die Schaffung einer Reiterei für den Kriegsfall, die Mitte des 8. Jh. stärker in den Vordergrund trat. Den Kriegern sollte eine wirtschaftliche Selbständigkeit durch Landleihe ermöglicht werden. Aus dieser Grundidee entwickelte sich das für das Mittelalter typische Lehnswesen.

Die unterschiedlichen Gruppen in der mittelalterlichen Gesellschaft

Die Bauern

Ab dem 11. Jahrhundert kann man von einem Bauernstand sprechen, da erst die Herausbildung eines Bürgertums die Abgrenzung eines Bauernstandes ermöglichte. Dennoch ist es schwer die Bauern als gesellschaftliche Gruppe einheitlich zu charakterisieren. Zu groß waren die Unterschiede der Lebensbedingungen auf Grund der geographischen und klimatischen Gegebenheiten. Generell lässt sich folgendes sagen: Die ländliche Bevölkerung machte ca. 75 bis 80 Prozent der Gesamtbevölkerung aus. Die Masse von ihnen bestand aus Unfreien, die in einer Grundherrschaft lebten. Ihr Leben war gekennzeichnet durch harte Arbeit und ständige Existenzangst. Die Frondienste für die Grundherren mussten unabhängig vom Erfolg der Ernte geleistet werden. So konnte eine schlechte Ernte, z.B. aufgrund eines Naturereignisses, die Einkünfte einer Bauernfamilie unter das Existenzminimum sinken lassen.

Die Ritter

Die Anfänge des Rittertums liegen im 9. Jahrhundert. Die Ritter gewannen nach dem Zerfall der karolingischen Herrschaft als Beschützer und Verteidiger der Landbevölkerung an Bedeutung. Sie wurden damals noch als wild, ungestüm und ohne jede Mäßigung bezeichnet. Mitte des 11. Jahrhundert wandelt sich das Bild des Ritters zum positiven, wobei die Beschreibungen in der Dichtung auch nicht der Wirklichkeit entsprachen, sondern nur das Ideal des Ritters wiedergeben, welches es nur selten gegeben hat. Unter dem Einfluss der Fürsten traten die Ritter in den Dienst für Gott, den König und den Kaiser. So entstand das Leitbild des christlichen Ritters, welcher zur Zeit der Kreuzzüge die Verteidigung des christlichen Glaubens gegen die Heiden zu seinem Lebensinhalt machte, ebenso wie den Dienst für den Lehnsherrn. Zum Ritter wurde man gemacht, indem man als Sohn eines Adligen im Alter von 10 Jahren in die Hände eines Edelmannes, z.B. in die des Lehnsherrn gegeben wurde. Dieser unterwies den Jungen im Umgang mit den Waffen und im höfischen Benehmen. Bewährte er sich im Turnier, Krieg oder in der Jagd, wurde er im Alter zwischen 20 und 25 Jahren zum Ritter geschlagen.

Der Adel

Der Adel stellte eine wesentliche Stütze der königlichen Macht dar. Er hatte das "gottgewollte" Vorrecht zur Herrschaft über niedrigere Gruppen. Der König konnte aufgrund des Lehnseides durch den Adel über das Volk herrschen. Diese Form des Herrschens war nötig, da es keine Verwaltungsorganisation im Reich gab. Der Adel dominiert seit dem 8. Jahrhundert in hohen kirchlichen und weltlichen Ämtern.

Das Bürgertum

Vom Bürger als eigenständigem Stand spricht man ab dem 11. Jahrhundert. Zeitgleich löste das Wort "stat" das ältere Wort "burg" ab. Als Bürger bezeichnete man einen Stadtbewohner. Man differenzierte zwischen den "burgaere", welcher alle politischen Rechte besaß, und dem "medewoner" (Einwohner), welcher keine politischen Rechte besaß. Alle Stadtbewohner waren aber im Gegensatz zur der Landbevölkerung frei. Löste sich eine Person aus der Landbevölkerung von seinem Grundherrn und wanderte ab in die Stadt, so konnte er das Bürgerrecht erlangen, vorausgesetzt sein Grundherr machte keine Ansprüche geltend. Um seine persönliche Freiheit zu erlangen musste er im allgemeinen ein Jahr und einen Tag in der Stadt leben. Das volle Bürgerrecht erlangte er jedoch erst, wenn er den Bürgereid leistete und sich verpflichtete seine bürgerlichen Pflichten zu beachten.

Das Lehnswesen

Das heute bekannte Lehnswesen hat seinen Ursprung im fränkischen Staat. Im fränkischen Lehnswesen sind römische, gallische und germanische Elemente verbunden worden. So besteht das Lehnswesen aus einem persönlichen Element, der Vasallität und einem dinglichen Element, dem Benefizium. Das Benefizium ist entstanden aus den ersten Landschenkungen der merowingischen Könige an Adlige.

Die Vasallität ist aus der gallorömischen Kommendation und der germanischen Gefolgschaft hervorgegangen. In der Kommendation stellte sich ein Schwacher unter den Schutz eines Herrn und konnte unfrei werden. Die Gefolgschaft war eine zweiseitige, die Freiheit nicht mindernde Rechtsbeziehung.

Unter der Vasallität ist damit das auf gegenseitige Treue gegründete, beide verpflichtende Vertragsverhältnis vom Vasall (Lehnsmann), der ein Lehen, auch Feudum genannt (Feudum = fränk. Vieh, Geld, Vermögen) erhielt und dem Lehnsherren, der das Lehen vergab, zu verstehen. Das Benefizium ist im mittelalterlichen Recht die Form der Landleihe und beinhaltete das Leihen von Gütern, Burgen, Ländereien, Herrschaftsbereichen, aber auch von Ämtern, Rechten, Renten und öffentl. Einkünften.

Den Rechtsgrund für das Lehnswesen bildeten Dienst und Treue, die sowohl vom Vasall als auch von den Lehnsherren ausgeführt werden mussten. So hatten beide das Recht bei Treuebruch den Vertrag aufzukündigen. Die Lehnsverträge bekamen eine verfassungsrechtliche Bedeutung, da das Lehnsgut staatliches Vermögen war und die Dienste zum Teil für den Staat lebenswichtige Leistungen darstellten.

Die Belehnung ging in einer bestimmten Zeremonie vor sich. Der Lehnsherr übergab dem Vasallen symbolisch das Lehen, indem er ihm eine Ähre oder einen Zweig (für Land) bzw. Fahne oder Zepter (für Amtsgewalt) überreichte. Der Vasall gelobte Treue, indem er ein Treueversprechen, einen Treueid (Fidelitas) abgab. Besiegelt wurde dieses mit dem Handgang. Der Vasall legteseine gefalteten Hände zum Zeichen der Hingabe in die des Lehnsherren. So bildeten die Vasallen eine Gefolgschaft der Lehnsherren, da sie in einer gewissen sozialen Abhängigkeit zu ihm lebten und an ihn durch den Treueid gebunden waren.

Beim Tod des Lehnsherren (Herrenfall) oder des Lehnsmannes (Mannfall) fiel das Lehen heim d.h. es ging wieder an den König zurück oder an dessen Erben. Lehnsverträge konnten dann verändert und Lehen neu verteilt werden. Doch schon bald wurde das Lehen erblich (Leihezwang). Auch ein erbenloses, heimgefallenes Lehen musste innerhalb einer bestimmten Frist (binnen Jahr und Tag) wieder ausgegeben sein, konnte also dem Besitz des Lehnsherren nicht wieder dauerhaft zugeschlagen werden.

Die Adligen betrachteten das Lehen als ein Besitzrecht und nicht mehr wie im ursprünglichen Sinn als ein Amt mit festgelegten Diensten und Pflichten. Neben den Lehen besaßen die Adligen auch eigene Ländereien (Allod).

Der König verlieh Grundbesitz und Ämter an Herzöge, Grafen, Bischöfe und Äbte (Kronvasallen) und stand ihnen mit Rat und Hilfe, Schutz und Treue zur Seite. Dagegen leisteten die Kronvasallen dem König Hof-, Amts- und Kriegsdiensteund Treue. Die Kronvasallen konnten Königsgüter, Ämter und Eigenbesitz an kleinere Vasallen (Untervasallen) Weiterverleihen. Diese Untervasallen schworen nur dem unmittelbaren Lehnsherren den Treueid, nicht aber dem König. Sie leisteten den Kronvasallen Amts- und Kriegsdienste und Treue. Die unterste Stufe bildeten die Abhängigen (leibeigene Bauern und Knechte), die von den Untervasallen Land, Schutz und Treue erhielten. Im Gegenzug leisteten sie diesen Frondienste, Naturalabgaben und Treue.

Die so entstandene Rangordnung war vielfach abgestuft und ungenau bestimmt, sie wird meistens mit einer Lehnspyramide dargestellt. Ein Personenverband, mit vielfältigen Bindungen, an dessen Spitze der König stand, hatte sich gebildet. So war der fränkische Feudalstaat zu einem Lehnsstaat und zu einem Personenverbandsstaat geworden. Heerwesen und Verwaltung konnten fast nur noch über den Abschluss von Lehnsverträgen realisiert werden. Gleichzeitig beruhte der Staat nicht primär auf der Herrschaft über ein Gebiet sondern über einen Verband von Personen.

Magna Carta

Die meist nur kurz als Magna Carta bezeichnete Magna Carta Libertatum, auf Deutsch etwa  „großer Freibrief“, ist eine von Johann Ohneland am 15. Juni 1215 in England unterzeichnete Vereinbarung mit dem revoltierenden englischen Adel. Sie gilt als das wichtigste englische Staatsgrundgesetz. Ein bedeutender Teil der Magna Carta ist eine wörtliche Kopie der Charter of Liberties of Henry I., welche dem englischen Adel seine Rechte gewährte.

Die Magna Carta verbriefte grundlegende politische Freiheiten des Adels gegenüber dem englischen König, dessen Land seinerzeit Lehen des Papstes Innozenz III. war. Der Kirche wurde die Unabhängigkeit von der Krone garantiert. Sie wurde vom König nur auf erheblichen Druck der Barone angenommen.

Wirkliche Bedeutung begann die Magna Carta erst unter Johann Ohnelands Sohn, Heinrich III., zu entfalten. 1217, als das englische Königtum sich angesichts der Regentschaft für den Zehnjährigen in einer Krise befand und die Barone sich weigerten, weiter Steuern abzuführen, wurde die Magna Carta bestätigt. Von nun an diente sie immer wieder als Verhandlungsgrundlage zwischen König und Adel und erhielt fast schon sakralen Charakter. 1225 wurde sie erneut bestätigt. Während der Regierungszeit Heinrichs III. bildete sich so das für England neuartige Prinzip der Kontrolle eines Königs durch ein schriftliches Gesetz heraus.

Nachdem die Magna Carta zwischenzeitig in den Hintergrund getreten war, nahm ihre Bedeutung im 17. Jahrhundert wieder zu, als sich im Englischen Bürgerkrieg der Konflikt zwischen Krone und Parlament zuspitzte. Durch fortwährende Änderungen und Ergänzungen wurden weiteren Bevölkerungsschichten Rechte eingestanden und letztendlich die konstitutionelle Monarchie entwickelt.

Die Magna Carta ist immer noch Teil des englischen Gesetzes. Allerdings sind alle Paragraphen im Laufe der Zeit abgeschafft oder ersetzt worden, so dass sie nur noch historische und symbolische Bedeutung besitzt.

Eine Besonderheit der Magna Carta ist, dass es über ein Dutzend Originale gab. Damit das Dokument in allen Teilen des damaligen Reiches durchgesetzt werden konnte, wurde für jede Grafschaft ein Exemplar angefertigt und am 19. Juni 1215 durch den König unterzeichnet. Die Dokumente unterschieden sich dabei in ihrer Größe und Form sowie teilweise sogar im Wortlaut. Vier Exemplare sind bis heute erhalten. Zwei davon sind im Besitz des Britischen Museums, und jeweils eines befindet sich in Lincoln und Salisbury. Das letztere Exemplar ist am besten erhalten. Es wurde erst vor wenigen Jahren wiederentdeckt und weist im Gegensatz zu den anderen kaum Abnutzungsspuren auf.

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Der Artikel Magna Carta stammt aus dem Nachschlagewerk Wikipedia, der freien Enzyklopädie. Dort findet sich neben einer Übersicht der Autoren die Möglichkeit, den Original-Text des Artikels zu editieren. Die Texte von Wikipedia und dieses Artikels stehen unter der GNU Free Documentation License. [Lokale Kopie der GFDL]

Goldene Bulle

Die Goldene Bulle von 1356 war eines der wichtigsten „Grundgesetze“ des Heiligen Römischen Reiches und regelte die Modalitäten der Wahl und der Krönung der römisch-deutschen Könige durch die Kurfürsten bis zum Ende des Alten Reiches im Jahre 1806.

Der Name ist eine Übertragung der Bezeichnung des goldenen Siegels der Urkunde. Dieser Name kam allerdings erst im 15. Jahrhundert auf. Karl IV., in dessen Herrschaftszeit das in lateinischer Sprache abgefasste Gesetzeswerk verkündet wurde, nannte sie unser keiserliches rechtbuch.

Die 23 ersten Kapitel wurden in Nürnberg erarbeitet und am 10. Januar 1356 auf dem Nürnberger Hoftag verkündet, die Kapitel 24 bis 31 am 25. Dezember 1356 in Metz. Die Goldene Bulle ist das wichtigste Verfassungsdokument des mittelalterlichen Reiches.

Ursprünglich war es nicht die Aufgabe der mittelalterlichen Herrscher, neues Recht im Sinne eines Gesetzgebungsverfahrens zu schaffen. Seit der Zeit der Staufer setzte sich jedoch zunehmend die Auffassung durch, dass der König und zukünftige Kaiser als die Quelle des alten Rechtes anzusehen sei und ihm damit auch eine Gesetzgebungsfunktion zukomme. Dies resultierte aus dem Umstand, dass sich das Reich in die Tradition des antiken römischen Kaisertums stellte und aus zunehmenden Einflüssen des römischen Rechts auf die Rechtsauffassungen im Reich.

Dementsprechend konnte sich Ludwig IV. (1281/1282 – 1347) unwidersprochen als über dem Gesetz stehend bezeichnen; er sei berechtigt, Recht zu schaffen und Gesetze auszulegen. Karl IV. setzte diese Gesetzgebungskompetenz als selbstverständlich voraus, als er die Goldene Bulle erließ. Dennoch verzichteten die spätmittelalterlichen Kaiser weitestgehend auf dieses Machtinstrument.

Nach der Rückkehr von seinem Italienzug (1354–1356) berief Karl IV. einen Hoftag nach Nürnberg ein. Während dieses Zuges war Karl am 5. April 1355 in Rom zum Kaiser gekrönt worden. Auf dem Hoftag sollten grundlegende Dinge mit den Fürsten des Reiches beraten werden. Karl ging es vor allem darum, die Strukturen des Reiches zu stabilisieren, nachdem es immer wieder Machtkämpfe um die Königswürde gegeben hatte. Solche Unruhen sollten in Zukunft durch eine genaue Regelung der Thronfolge und des Wahlverfahrens ausgeschlossen werden. In diesem Punkt waren Kaiser und Kurfürsten schnell einig. Auch die Absage an ein Mitspracherecht des Papstes bei der deutschen Königswahl wurde weitgehend einvernehmlich beschlossen. In anderen Punkten erkaufte Karl sich die Zustimmung der Fürsten, mehrere Vorhaben zur Stärkung der Zentralmacht des Reiches konnte er jedoch nicht durchsetzen. Im Gegenteil musste er den Fürsten Zugeständnisse an ihre Macht in den Territorien machen und sicherte sich gleichzeitig viele Privilegien in seinem eigenen Herrschaftszentrum Böhmen. Das Ergebnis der Nürnberger Beratungen wurde am 10. Januar 1356 feierlich verkündet. Dieses später als „Goldene Bulle“ bezeichnete Gesetz wurde auf einem weiteren Hoftag in Metz Ende 1356 erweitert und ergänzt. Dementsprechend werden die beiden Teile auch als Nürnberger bzw. Metzer Gesetzbuch bezeichnet.

Nicht in allen Punkten, die Karl regeln lassen wollte, traf der Hoftag jedoch Entscheidungen. So wurde in der Landfriedensfrage nur wenig entschieden und in Fragen des Münz-, Geleit- und Zollwesens vermochten die rheinischen Kurfürsten eine Entscheidung zu verhindern.

Insgesamt gesehen wurde in der Goldenen Bulle in großen Teilen kein neues Recht geschaffen, sondern es wurden jene Verfahren und Grundsätze niedergeschrieben, die sich in den hundert Jahren zuvor bei den Königswahlen herausgebildet hatten.

Umfassend und auf Dauer wurden die Rechte und Pflichten der Kurfürsten bei der Königswahl besiegelt. Die Königswahl wurde damit auch formell, wie bereits im Kurverein von Rhense erklärt, von der Zustimmung des Papstes gelöst und dem neuen König die vollen Herrschaftsrechte zugestanden. Wesentliche Neuerung der Goldenen Bulle war, dass erstmals überhaupt der König mit den Stimmen der Mehrheit gewählt wurde, und nicht auf die Zustimmung aller (Kur-)Fürsten angewiesen war. Hierfür musste aber noch fingiert werden, dass die Minderheit sich der Stimme enthält, und so doch letztlich „alle zugestimmt“ hatten.

Nach ihrer Wahl wurden die Könige in der Regel vom Papst zum Kaiser gekrönt, als letzter Karl V. Schon sein Vorgänger Maximilian I. nannte sich mit Einverständnis des Papstes seit 1508 „Erwählter Römischer Kaiser“.

Überdies legte die Goldene Bulle eine jährliche Versammlung aller Kurfürsten fest. Dort sollten Beratungen mit dem Kaiser stattfinden.

Die Bulle verbot Bündnisse aller Art mit Ausnahme von Landfriedenvereinigungen, ebenso das Pfahlbürgertum (Bürger einer Stadt, die wohl das Stadtrecht besaßen, jedoch außerhalb der Stadt wohnten).

Sie regelte die Immunität der Kurfürsten sowie die Vererbung dieses Titels. Zudem erhielt ein Kurfürst das Münzrecht, das Zollrecht, das Recht zur Ausübung der Rechtsprechung sowie die Pflicht, das Judentum gegen die Zahlung von Schutzgeldern zu beschützen (Judenregel).

Die Gebiete der Kurfürsten wurden zu unteilbaren Territorien erklärt, was beinhaltete, dass als Thronfolger des Kurrechts bei den weltlichen Kurfürsten immer der erstgeborene eheliche Sohn vorgesehen war. Das eigentliche Ziel dieser Bulle war, Thronfolgefehden sowie die Aufstellung von Gegenkönigen zu verhindern. Dies wurde schließlich erreicht.

Der zweite Teil der Bulle, das „Metzer Gesetzbuch“, behandelte insbesondere protokollarische Fragen, die Steuererhebung sowie die Strafen für Verschwörungen gegen Kurfürsten.

Durch die weitgehende Souveränität der einzelnen Territorien entstand auf dem Gebiet des heilig römischen Reiches kein Zentralstaat wie z. B. in England oder Frankreich, der von einem mächtigen monarchischen Hof und damit einem politischen und kulturellen Zentrum aus herrscht. Es gibt keine sprachliche Einheitlichkeit und Normierung, sondern die jeweiligen Territorien entwickeln sich weitgehend autonom.

Der Artikel Goldene Bulle stammt aus dem Nachschlagewerk Wikipedia, der freien Enzyklopädie. Dort findet sich neben einer Übersicht der Autoren die Möglichkeit, den Original-Text des Artikels zu editieren. Die Texte von Wikipedia und dieses Artikels stehen unter der GNU Free Documentation License. [Lokale Kopie der GFDL]

 

 
 

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