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Heutzutage ist die staatliche Gewalt in die Judikative, die Exekutive und die Legislative aufgeteilt.

Im Mittelalter gab es jedoch diese Gewaltenteilung nicht, sondern die gesamte Rechtssprechung, oft aber auch die Rechtssetzung (Gesetzgebung) und der Vollzug der Strafen lag in einer Hand, die in der Regel allenfalls von einer höheren Gewalt, etwa dem König, kontrolliert wurde - oft aber auch nicht. Dies führte dazu, dass nicht selten unschuldige Menschen nur auf Grund einer bloßen Anschuldigung verurteilt wurden.

Anders als in unserer heutigen Zeit wurden keine Strafen im Sinne eines Gefängnisaufenthalts ausgesprochen, sondern allenfalls Schuldner bis zur Begleichung ihrer Schuld oder auch Geiseln bzw. in der Schlacht gefangen genommene Feinde bis zur Zahlung eines Lösegeldes in Haft gehalten.

Für "normale" Straftaten hingegen wurden schon bei kleinen Delikten Körperstrafen verhängt und nicht selten wurde auch die Folter angewandt, um ein Geständnis zu erreichen, das eigentlich der Verurteilung vorangehen sollte.

Strafnachlass war sehr selten. Selbst Täter, welche ihre Tat tief bereuten, wurden nicht nur zum Tode, verurteilt sondern auch tatsächlich hingerichtet; ein wesentlicher Grund dafür war, dass im europäischen, d.h. christlichen Mittelalter der Glaube an ein Leben nach dem Tode - und eine Vergeltung im Jenseits, d.h. in der Hölle bzw. im Fegefeuer - allgemein verbreitet war. In diesem Sinne glaubte man, dass zum Tode Verurteilte, die ihre gerechte Strafe schon in dieser Welt erduldet und somit Buße getan hatten, nach dem Ableben ohne Schuld im Jenseits weiter leben könnten - und zwar im Himmel.

Das mittelalterliche Strafgesetz war also zum größten Teil vom Glauben geprägt, was ansatzweise die uns oft so grausam erscheinenden Methoden dieser Zeit erklärt.

Der Henker

Der Scharfrichter wurde im Mittelalter auch als Henker, Freimann, Schinder, Züchtiger bezeichnet. Die Tätigkeit des Scharfrichters stellte den unmittelbaren Umgang mit dem Hinzurichtenden dar und war eine offizielle Tötungshandlung, in beiden Fällen deshalb verbunden mit starkenEmotionen und Vorstellungen. So war der Scharfrichter immer Objekt des Aberglaubens und damit Relikt des magisch-sakralen Weltbildes, obwohl er selbst erst ab dem 13. Jahrhundert in Erscheinung trat.

Ursprünglich wurde der Verurteilte dem Kläger zur Vollstreckung übergeben, der diese selbst durchführte oder von seinen Sklaven durchführen ließ.

Lange Zeit jedenfalls war der "Nachrichter", d.h. derjenige, der nach dem Gericht richtete, ein Mensch, der das Töten nicht gelernt hatte. Außer er war ein Dienstmann des Grafen, der häufig für diese Arbeit herangezogen wurde.

Es waren wiederum die Städte, die in ihren Mauern keine Leibeigenen kannten, und deren Einwohner als biedere Bürger sich mehr dem Handel und dem Handwerk zuwandten, als schädliche Leute zu töten, die ein eigenes Amt des Henkers einführten. Die Ausgestaltung des Strafensystems brachte bald die Notwendigkeit mit sich, einen berufsmäßigen Scharfrichter zu bestellen.

Das Amt des Henkers galt jedoch als unehrenhaft und er wurde von der Bevölkerung gemieden, da diese an dämonische und magische Kräfte glaubte, die von ihm ausgingen. Kein Scharfrichter durfte so innerhalb der Stadt wohnen (oder höchstens am Rand) und er hatte auffällige Kleider zu tragen, damit ihn niemand zufällig berührte und so mit seinen übernatürlichen Kräften in Kontakt kam.

Auch bei der eigentlichen Hinrichtung spielten magische Kräfte eine Rolle, welche jedoch nicht vom Henker, sondern vom Verurteilten ausging. So versuchte man mit der Henkersmahlzeit den Geist des Verurteilten freundlich zu stimmen und selbst der Scharfrichter entschuldigte sich vor der Vollstreckung bei dem Angeklagten. In manchen Fällen versuchte der Henker, dem Leiden des Verurteilten ein rasches Ende zu bereiten (z.B. beim Rädern, Verbrennen usw.) und erstach ihn heimlich, bevor die eigentliche Tötung begann.

 

Die Gerichtsverhandlung

Die Gerichtsverhandlungen im 12. und frühen 13. Jahrhundert bestanden aus einem Kläger und einem Angeklagten, die von einem unparteiischen Richter angehört wurden. Beide mussten einen Eid ablegen, um ihre Glaubwürdigkeit zu beweisen. Der Meineid galt als Todsünde, die von Gott sofort bestraft wurde. Die beiden Beteiligten konnten Freunde hinzuziehen, die ebenfalls einen Eid ablegten. Allerdings bezeugten sie meist nicht etwas, was sie selbst gesehen hatten, sondern nur die Glaubwürdigkeit des Be- oder Angeklagten.

Schon bald merkte man jedoch, dass der Meineid selten eine unmittelbare Strafe Gottes nach sich zog. Die Mühelosigkeit, mit der die Gerichtsbarkeit getäuscht werden konnte, führte zu der Entwicklung eines Alternativprozesses: das Gottesurteil. Die Idee: Recht verleiht Macht. Grundsätzlich gab es zwei verschiedene Sorten von Urteilen: Die, an denen beide Parteien teilnahmen, und jene, bei denen nur der Angeklagte betroffen war.

Zu ersten Sorte zählt das Duell, welches jedoch nicht tödlich enden muss. Aber es gibt auch andereVarianten, so standen zum Beispiel die beiden Parteien mit erhobenen Armen vor einem Kreuz. Wer zuerst die Arme sinken lässt, hat verloren, da Gott dem Sieger Kraft gegeben hat.

Bei der zweiten Version des Gottesurteils ging es nur darum, die Schuld des Angeklagten zu beweisen oder zu widerlegen. Beispielsweise wurde dem Beschuldigten ein Stück geweihtes Brot in den Mund gelegt. Konnte er es herunterschlucken, war er unschuldig. Aber es gab auch andere, gewaltsamere Möglichkeiten. Bleiben die Hände unverletzt, wenn man sie in kochendes Wasser taucht, so ist die Unschuld bewiesen. Dies kann man schon als Folter ansehen, da viele Beschuldigte bei der Aussicht, sich die Hände zu verbrühen, zu einem Geständnis verleitet wurden.

Das Gottesurteil geriet mit der Zeit jedoch immer mehr unter Beschuss, nicht zuletzt wegen der Tatsache, dass die Bedingung, ein einzelnes Urteil zu überleben, nichts anderes war, als ein Wunder zu verlangen. Dies widerspricht dem biblischen Gebot 'Du sollst Gott deinen Herrn nicht herausfordern'. Auf dem 4. Lateranischen Konzil wurde 1215 die Gerichtsverhandlung durch Gottesurteil verboten. Stattdessen übernahm man die Verhandlung per inquisitionem von den weltlichen Gerichten, die im 9. Jahrhundert von Karl dem Grossen eingeführt wurde.

Die Foltermethoden

Aufhängen

Bei dieser Foltermethode wurden 5 Foltergrade unterschieden:

1. Bloße Bedrohung mit der Folter außerhalb der Folterkammer
2. Überführung des Gefangenen in die Folterkammer
3. Auskleidung des Gefangenen und anbinden
4. Aufziehen des Verurteilten und hängen lassen
5. Mit Seilen und Peitschen auf den Leib schlagen

In manchen Gegenden hängte man noch Gewichte an die Füße, wodurch die Schmerzen des Gepeinigten noch gesteigert wurden. Auch diese Folter, wie der Pranger, wurde benutzt, um die Öffentlichkeit abzuschrecken.

Daumenstöcke

Dieser Daumenstock war ein kleines Stück Holz, mit kleinen spitzen Nägeln. An beiden Seiten waren Vorrichtungen, an denen man ein zweites Brett aufsetzten konnte. Die Daumen wurden auf die Nägel gelegt, dann wurden beide Bretter solange geschraubt, bis die Daumen schmerzhaft auf die Nägel gepresst wurden. Die gleiche Folter konnte man an den Beinen vornehmen.

Die eiserne Jungfrau

Als "typisch mittelalterliches" Folterinstrument gilt weitgehend die eiserne Jungfrau, d.h. eine in der Regel hölzerne und innen hohle weibliche Figur, die aufgeklappt werden kann, so dass ein Mensch in ihr Platz findet.

Das Innere ist bei den meisten Exemplaren, die heute in "Folterkellern" von Burgmuseen stehen, mit Stacheln ausgelegt; so gilt die "eiserne Jungfrau" gar als Mordinstrument, das die Grausamkeit des mittelalterlichen Strafvollzuges zu beweisen scheint.

Vielen Theorien zufolge wurde sie jedoch in Wirklichkeit nicht zur Tötung, sondern nur zur Abschreckung für untreue Ehefrauen verwendet.

Kitzeln

Die Verurteilten wurden auf ein Brett gelegt und festgebunden. Ein Scharfrichter kam mit einer Feder und begann den Straftäter an den Fußsohlen zu kitzeln. Manchmal bestrich man die Fußsohlen mit Salz und ließ eine Ziege daran lecken. Diese Folter war die harmloseste, die es gab.

Pranger

Kein Folter-, sondern ein Strafinstrument war der Pranger: Dieser wurde benutzt, um Straftäter in der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Die Strafe bestand vor allem in der öffentlichen Schande, welche der Verurteilte zu erdulden hatte und die vielfach ein "normales" Weiterleben in der Gemeinschaft unmöglich machte oder sehr erschwerte. Auch war der Bestrafte den Schmähungen der Passanten ausgesetzt.

Es gibt verschiedene Bautypen des Prangers:

1) ein Halseisen, das mit einer Kette am Rathaus oder einem sonstigen öffentlichen Gebäude befestigt ist.
2) ein in den Boden eingelassener Holzpfahl mit einem Halseisen daran (Schandpfahl).
3) der Sitzpranger, ein Schandstuhl oder Schandesel, war ein hölzernes Gestell, welches auf einem öffentlichen Platz stand. Der Betroffene hatte darauf zu sitzen.
4) ein Käfig, zum Stehen und Sitzen auf öffentlichen Plätzen.

Die wohl verbreiteste Form des Prangers bestand in der Regel aus zwei parallel angeordneten Brettern, die durch bewegliche Scharniere miteinander verbunden und am Ende eines starken Pfahles angebracht waren. In beide Bretter wurde in der Mitte ein Halbkreis geschnitten, so dass, wenn man die Bretter schloss, ein Loch für den Kopf entstand. Links und rechts waren kleinere Löcher für die Hände. So wurde der Straftäter auf öffentlichen Plätzen ausgestellt.

Streckbank

Die geläufigste Foltermethode war, dass man die Menschen auf eine hölzerne Bank legte, an Händen und Füßen fesselte, und dann an einem Rad drehte. Drehte man dort, so zogen sich die Seile an Händen und Füßen immer weiter auseinander, so dass der Körper immer mehr in die Länge gezogen wurde. Dies waren höllische Schmerzen für den Menschen.

Verätzen

Bei dieser Tortur wurde nicht der ganze Körper verbrannt. Der Verurteilte wurde mit brennendem Schwefel, den man auf die Haut tropfen ließ, gequält. In manchen Gegenden wurden einfache Pechfackeln, die man anzündete, benutzt. Diese hielt man dann an die Haut des Straftäters.

Wasserfolter

Bei dieser Folter wurde der Verurteilte an Armen und Beinen gefesselt und wagerecht aufgehängt. Mit Zwang wurden dann dem zu Folterndem Literweise Wasser eingeflößt, bis er redete.

Die Todesstrafen

Enthaupten

Der grundlegende Unterschied zwischen der Enthauptung und anderen Tötungsarten wie Hängen, Verbrennen, Ertränken und Lebendigbegraben bestand darin, dass nicht den Naturkräften die Tötung des Verbrechers überlassen wurde, sondern von menschlicher Kraft und mit handgefertigten und geführten Instrumenten.

Hierbei sagte die Verordnung, dass der Verurteilte deutlich in zwei nicht zusammen hängende Stücke gehackt werden musste, doch da das zum Vollzug der Strafe meistgebrauchte Instrument ein Schwert war, war es sehr schwierig für den Henker, genau zwischen zwei Halswirbel des in der Regel vor ihm knienden Delinquenten zu treffen, und so kam es häufig vor, dass noch ein zweites Mal nachgeschlagen werden musste, was dem Verurteilten natürlich besondere Qualen bescherte.

Aus diesem Grunde wurde später oft das Richtschwert durch das Beil ersetzt und der Verurteilte musste nun seinen Kopf bzw. Hals auf einen Block legen, so dass der Henker besser treffen konnte.

Lebendigbegraben

Das Lebendigbegraben war eine Strafe, die nur bei Kindesmord angewandt wurde.

Trotzdem fand diese Strafe auch gelegentlich für andere Verbrechen Anwendung und zwar hauptsächlich bei Frauen und Männern, die das Verbrechen der Unzucht begangen hatten. Bei dieser Hinrichtungsart wurde der Täter lebendig und gefesselt in eine am Galgen ausgehobene Grube gelegt und diese über ihm zugeschüttet. Um eine Wiederkehr des Gerichteten zu erschweren, legte man ihn, wie bei einem Selbstmörder, mit dem Gesicht nach unten und häufte über seinem Grab Dornengestrüpp auf.

Lag der Delinquent auf dem Rücken, so steckte man ihm ein Rohr in den Mund, nicht um ein Atmen zu ermöglichen, sondern um der Seele die Möglichkeit zu geben, auszufahren.

Pfählen

Das Pfählen gilt als eines der grausamsten Todesarten jener Zeit. Wahrscheinlich aus dem Abendland stammend, hielt diese Methode in Europa Einzug, um den Zuschauern etwas zum gaffen zu bieten. Dem komplett nackten Verurteilten wurd ein mit Fett eingeschmierter Pfahl in den Darm oder die Vagina eingeführt. Durch Aufstellen von eben diesem, wurde ein qualvoller Tod aufgrund der körperlichen Schwerkraft , durch das Durchbohren des Körpers herbeigeführt. Die oft tagelang dauernde Prozedur, wurde jedoch nicht allzuoft angewendet.

Rädern

Das Rädern war eine Strafe, welche ausschließlich an Männern vorgenommen wurde. Es galt als ehrloseste Form der Strafe und wurde nur bei Mördern oder Majestätsverbrechern vorgenommen.

Dabei wurde der Verbrecher zuerst mit ausgestreckten Armen und Beinen auf den Boden gelegt und seine Hände und Füße an Pflöcken festgebunden; unter die Glieder und den Körper kamen Hölzer, so dass er völlig hohl lag.

Der Scharfrichter zerstieß ihm dann mit einem Rad sämtliche Glieder und das Rückgrat. Der Sterbende oder auch schon Tote wurde dann durch die Speichen des Rades geflochten und das Rad steckte man auf den Galgen oder einen Pfosten. Brach man beim Rädern zuerst die Knochen der Arme, der Beine usw., trat der Tod sehr langsam ein, und häufig lebte der Verurteilte noch, wenn er auf das Rad geflochten wurde.

Verbrennen

Grundgedanke dieser Strafe war es, den Verbrecher, dessen Tat als besonders abscheulich erschien, völlig vom Erdboden zu tilgen.

Die Hinrichtung durch Feuer wurde örtlich und auch nach dem Tatbestand unterschiedlich durchgeführt. Zum einen wurde der Delinquent mit gebundenen Gliedern auf einen Scheiterhaufen gelegt, zum anderen an einen Pfahl festgebunden und das Feuer um ihn herum gelegt. Zum dritten wurde er auf einer Leiter angebunden, hochgestellt und mit der Leiter in den vollauflodernden Scheiterhaufen gestoßen. Besondere Gnadenerweise waren beim Verbrennen wie beim Rädern, wenn der Scharfrichter den Verurteilten heimlich erdrosselte, erstach oder ihm beim Verbrennen ein Säckchen Schießpulver um den Hals band.

Vierteilen

Die Alemannen vollzogen diese Strafe für Verräter mit der Axt.

Wohl bekannter ist jedoch die Art, bei der Arme und Beine des Verurteilten an den Schweif von Pferden gebunden und diese dann auseinander getrieben wurden. Hierbei wurde der Delinquent buchstäblich zerrissen. Im Mittelalter und der Neuzeit wurde diese Strafe aber fast immer erst nach vorheriger Tötung des Verurteilten vollzogen.

Die Bahrprobe

Die Bahrprobe war im Frühmittelalter ein Ordal mit dem man in einem Mordfall den Mörder zu finden hoffte, bzw. mit dem ein des Mordes Angeklagter seine Unschuld zu beweisen versuchte.

Der Verdächtige wurde an die aufgebahrte Leiche geführt. Er hatte dann seine Hand auf die Wunde zu legen und in einer festgelegten Eidformel seine Unschuld zu schwören. Wenn die Leiche dann wieder anfing zu bluten, galt der Verdächtige als schuldig, andernfalls als unschuldig. Die Bahrprobe basierte auf der Annahme, dass der Geist des Verstorbenen noch im Körper vorhanden war und durch das Bluten den Verlust seines Körpers rächen wollte.

Die Bahrprobe ist im Nibelungenlied erwähnt und wurde in Einzelfällen noch bis in das 17. Jahrhundert angewandt.

 

 
 

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